Wegen Facebook 4 Monate gesperrt
Man sollte schon aufpassen, was man heutzutage im Zeitalter der digitalen Medien und des Social Lifestyles so alles von sich gibt. Vor allem Promis müssen hier ein Gleichgewicht finden zwischen den Informationen, die sie für ihre Fans und die Presse preisgeben. Ist zu viel persönliches dabei und ist vielleicht auch mal etwas dabei, was man besser niemanden außer der eigenen Frau gezeigt hätte, dann hat man gleich ein großes Problem. Nicht nur, dass dann das mühsam aufgebaute Image innerhalb von Minuten hinüber sein kann, auch Werbeverträge können daran zugrunde gehen und die Vertragsverlängerung beim Arbeitgeber sowieso. Der Brasilianer Breno vom FC Bayern München kann davon ein Lied singen. Er hat vor kurzem seine Unzufriedenheit getwittert, ohne anscheind zu wissen, dass jedermann seine Einträge mitlesen kann. Anders ist es nicht zu erklären, dass er den eigenen Arbeitgeber via Twitter angreift, obwohl dieser ihm überhaupt ein Leben in Freiheit ermöglicht hat. Oder dass er trotz Krankschreibung ein Foto postet, wo er gerade beim Tätowierer sitzt. Ganz so wie es im Moment aussieht, wird er sich im Sommer jedenfalls einen neuen Verein suchen müssen, denn irgendwann reicht es auch den geduldigsten Vereinsverantwortlichen…
Aber nicht nur Prominente und Profussballer müssen aufpassen, was sie auf Facebook, Twitter oder auf ihren Blog veröffentlichen. Auch Amateurfussballer stehen unter spezieller Beobachtung und wenn es ganz blöd läuft, dann kann man mit einem falschen Eintrag schon mal ein mächtig großes Problem bekommen. So wie der Fussballer von Ataspor Worms, der vor einem Spiel seines Vereins in der Bezirksliga Rheinhessen auf seinem Facebook-Profil ein wenig Stimmung gegen den nächsten Gegner gemacht. Neben Beschimpfungen und Bedrohungen des nächsten Gegners hat er noch dazu auch direkt einzelne Mitglieder des Verbands („Vetternwirtschaft, Rassisten“) beleidigt und vor allem Stimmung für das nächste Spiel gemacht.
Der Spieler sagt selbst, dass er mit dieser Seite mehr als 2000 Freunde hat. Deshalb haben dort verbreitete Inhalte nicht mehr den Charakter einer vertraulichen Mitteilung. (Thomas Bergmann, Vorsitzender des Verbandsgerichtes)
Dafür wurde der Spieler jetzt für vier Monate für alle Fussballspiele gesperrt. Zu Recht finden viele, auch das Berufungsgericht des Südwestdeutschen Fussball-Verbandes (SWFV). Begründet wurde die Sperre damit, dass man bei über 2000 Facebook-Freunden nicht mehr von privaten, vertraulichen Inhalten sprechen kann. Bei so vielen Freunden sprechen sich solche Äußerungen sehr schnell herum und solchen Stimmungsmache ist nicht erlaubt. Was anderes wäre es gewesen, wenn er unter vier oder sechs Augen solche Äußerungen getätigt hätte. Dann wäre das unter die Meinungsfreiheit (Artikel 5 Grundgesetz) gefallen und fertig. So aber hat er vor allem Absatz 2 des Artikel 5 im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland mißachtet…
Wenn so etwas im Auto auf der Heimfahrt von einem Spiel gesagt wird, dann handelt es sich hierbei um eine private Meinungsäußerung. Die Einträge waren dazu da, sie einem möglichst weiten Personenkreis zugänglich zu machen und für Unruhe zu sorgen. (Thomas Bergmann, Vorsitzender des Verbandsgerichtes)
Für den Spieler ist das Ganze schon lange kein Spass mehr. Die vier Monate Sperre hätte er ja verkraften können, aber noch dazu hätte er noch eine Geldstrafe von 250 Euro zahlen müssen (inzwischen aufgehoben, auch weil sich der Angeklagte bei allen betroffenen Personen persönlich entschuldigt hat und Einsicht zeigt) und was für ihn wohl am schlimmsten ist, sein Verein Ataspor Worms hat ihm die fristlose Kündigung ausgesprochen. Ob er jetzt allerdings auf die schnelle einen neuen ambitionierten Verein findet, wage ich angesichts dieser Geschichte zu bezweifeln…
Artikel 5, Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Martin
Heftig…wirklich heftig. Aber da sieht man mal wieder, dass es keinerlei Vorteile bringt, das halbe Privatleben im Internet breitzutreten.